154.61
BVGV
CH-BE
Art. 21 Verordnung über den Bezug und die Verrechnung von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden (BVGV)
Bezug und Verrechnung von Administrativbussen
Art. 21 Verordnung über den Bezug und die Verrechnung von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden (BVGV)
Die Regierungsstatthalterämter führen über die Busseneingänge aus Administrativentscheiden ein besonderes Verzeichnis. Dieses ist vierteljährlich in zweifacher Ausfertigung dem Finanzinspektorat einzusenden, welches ein Doppel an die Polizeidirektion zur Ausstellung der entsprechenden Bezugsanweisung weiterleitet.