154.61
BVGV
CH-BE
Art. 2 Verordnung über den Bezug und die Verrechnung von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden (BVGV)
Bezug und Verrechnung der Gebühren der Verwaltungsbehörden
Art. 2 Verordnung über den Bezug und die Verrechnung von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden (BVGV)
1. Die Verrechnung der erhobenen Gebühren erfolgt, wenn immer tunlich, durch Verwendung von amtlichen Gebührenmarken, die mittelst eines Datumstempels deutlich zu entwerten sind.
2. Die Finanzdirektion kann bei besondern Verhältnissen die Verrechnung mit Gebührenmarken durch eine andere Verrechnungsweise (Taxiermaschine usw.) ersetzen.