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154.61 BVGV CH-BE

Art. 1 Verordnung über den Bezug und die Verrechnung von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden (BVGV)

Bezug und Verrechnung der Gebühren der Verwaltungsbehörden
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Art. 1 Verordnung über den Bezug und die Verrechnung von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden (BVGV)

1. Die Gebühren für Akten, wie Patente, Bewilligungen, Bescheinigungen und Administrativentscheide, werden von derjenigen Behörde bezogen und verrechnet, welcher die Zustellung oder Aushändigung dieser Akten an deren Empfänger obliegt.

2. Wird die Zustellung und der Bezug nicht von der Verrechnungsbehörde besorgt, so stellt diese für die verrechneten Gebühren und die Kosten auf die Bezugsbehörde eine Bezugsanweisung aus. Um den Anweisungsverkehr nicht unnötig zu belasten, sind solche Fälle in periodische Kollektivanweisungen zusammenzufassen.

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