154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Ausnahme vom Taxpunktsystem
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Ausnahme vom Taxpunktsystem
1. Die Gebühren des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes sind in Franken festgelegt.
2. Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt ist verpflichtet, die von ihm erhobenen Gebühren jährlich bezüglich der Kosten und der Teuerung zu überprüfen und anzupassen.