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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Ausnahme vom Taxpunktsystem

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Ausnahme vom Taxpunktsystem

1. Die Gebühren des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes sind in Franken festgelegt.

2. Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt ist verpflichtet, die von ihm erhobenen Gebühren jährlich bezüglich der Kosten und der Teuerung zu überprüfen und anzupassen.

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