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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 36 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Mahnungen

Sonstige Gebühren
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Art. 36 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Mahnungen

Für Mahnungen kann eine Gebühr von 20 bis 80 Taxpunkten erhoben werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

100 2023 283 · be (Art. 36 GebV)
Taxpayer Non-Compliance and Validity of A-Post Plus Delivery for Tax Assessments
sb. E. 3.5). Für Mahnungen kann eine Gebühr von 20 bis 80 Taxpunkten erhoben werden, wobei ein Taxpunkt einem Franken entspricht (Art. 36 GebV i.V.m. Art. 4 Abs. 2). Für Mahnungen für noch nicht eingereichte Steuererklärungen sieht die Verordnung eine fixe Gebühr von 60 T
100 2019 250 · be (Art. 36 GebV)
Taxpayer Fine for Late Filing Upheld Despite Procedural Challenges
Gebühr von Fr. 60.-- erhoben (60 Taxpunkte). Diese Mahngebühr entspricht dem Gebührenrahmen von Fr. 20.-- bis Fr. 80.-- ge- mäss Art. 36 GebV i.V.m. Art. 4 GebV. Damit besteht eine dem Legalitäts- prinzip im Bereich der Kausalabgaben genügende kantonale Rechtsgrund- lage
100 2019 306 · be (Art. 36 GebV)
Taxpayer Late Filing Penalty Upheld Despite Cross-Communication
rerklärungen eine Gebühr von CHF 60.-- erheben. Diese Mahngebühr entspricht dem Gebührenrahmen von CHF 20.-- bis CHF 80.-- gemäss Art. 36 GebV i.V.m. Art. 4 GebV. 5. Die GebV ist eine zulässige gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren, was im Grundsatz vom
ZK 2016 267 · be (Art. 36 GebV)
Tax Penalty Fees as Definitive Title for Provisional Attachment
hKG  Für Mahngebühren der Steuerverwaltung ist aufgrund der seit dem 1. Januar 2016 geltenden, klaren gesetzlichen Bestimmung (Art. 36 GebV i.V.m. Ziff. 2.10 des Anhangs 6 zur GebV, wonach die Mahngebühr CHF 60.00 beträgt) aus Praktikabilitätsgründen die definitive