Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 35 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Aufsichtsrechtliche Untersuchungen

Sonstige Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Aufsichtsrechtliche Untersuchungen

1. Werden durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung rechts- oder ordnungswidrige Zustände festgestellt, so hat in der Regel die Person, Körperschaft oder Anstalt, gegen die sich die Untersuchung richtete, nach Massgabe der Untersuchungsergebnisse die Gebühren zu tragen.

2. Aufsichtsrechtliche Untersuchungen werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

← Art. 34 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) Geltungsbereich Art. 36 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →