154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 35 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Aufsichtsrechtliche Untersuchungen
Sonstige Gebühren
Art. 35 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Aufsichtsrechtliche Untersuchungen
1. Werden durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung rechts- oder ordnungswidrige Zustände festgestellt, so hat in der Regel die Person, Körperschaft oder Anstalt, gegen die sich die Untersuchung richtete, nach Massgabe der Untersuchungsergebnisse die Gebühren zu tragen.
2. Aufsichtsrechtliche Untersuchungen werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.