154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 34 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Kurse und Vorträge
Sonstige Gebühren
Art. 34 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Kurse und Vorträge
Führt die kantonale Verwaltung Kurse und Vorträge durch, wird von teilnehmenden Dritten pro halben Tag eine Gebühr von 125 bis 400 Taxpunkten erhoben.
Für die Mitarbeit von Staatspersonal an Kursen und Vorträgen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand geschuldet.
Stehen die Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 im überwiegenden Interesse des Kantons, können die Gebühren reduziert werden, namentlich für Gemeinden und Private, denen öffentlichrechtliche Aufgaben übertragen sind.
Keine Gebühren werden erhoben, wenn die Veranstaltungen im ausschliesslichen Interesse des Kantons stehen.