154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 33 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - 3 gemäss Art. 23 f. Datenschutzgesetz
Sonstige Gebühren
Art. 33 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · 3 gemäss Art. 23 f. Datenschutzgesetz
1. Gutheissende Verfügungen gemäss Art. 23 und 24 Datenschutzgesetz sind grundsätzlich gebührenfrei.
2. Hat die ersuchende Person zur widerrechtlichen Bearbeitung Anlass gegeben, so wird eine Bearbeitungsgebühr von 30 bis 200 Taxpunkten erhoben.
3. Für abweisende Verfügungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 100 bis 400 Taxpunkten erhoben.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
2020 GSI 415 · be (Art. 33 Abs. 3 GebV)
Complainant v. Healthcare Facility (Newborn Bilirubin Measurement Records Access)
freiheit der Akteneinsichtnahme. Für den Erlass einer abweisenden Verfügung bestehe keine Bestimmung (wie beispielsweise jene von Art. 33 Abs. 3 GebV). Die Vorinstanz habe demzu- folge eine Gebühr nach Zeitaufwand (Art. 14 GebV) erhoben.112 9.2 Die Einsichtnahme in amt