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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 30 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Zugang zu Informationen

Sonstige Gebühren
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Art. 30 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Zugang zu Informationen

1. Das Verfahren gemäss Artikel 30 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG)[6] um Zugang zu Informationen ist grundsätzlich gebührenfrei.

2. Besonderer Aufwand (vertiefte Nachforschungen, Bearbeitung umfangreicher Informationen u. ä.) wird nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

3. ...

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2020 GSI 415 · be (Art. 30 GebV111)
Complainant v. Healthcare Facility (Newborn Bilirubin Measurement Records Access)
tinstanzlichen Verwaltungsverfahren setze die Behörde allfällige Verfahrens- kosten in der Verfügung fest (Art. 107 Abs. 1 VRPG). Art. 30 GebV111 regle lediglich die grundsätzliche Gebührenfreiheit der Akteneinsichtnahme. Für den Erlass einer abweisenden Verfügung bestehe ke