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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Periodische Anpassung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Periodische Anpassung

Der Regierungsrat veranlasst eine periodische Überprüfung und Anpassung der Gebühren.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

120 2023 51 · be (Art. 3 Abs. 2 GebV)
Appeal Regarding Refusal to Recuse Police Officer Based on Familial Relationship
, es erscheint aber angemessen, auch diesbezüglich den Zeittarif III anzuwenden. Der Zeittarif III beträgt CHF 120.00 pro Stunde (Art. 3 Abs. 2 GebV Bau). c) Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer mit Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 15. August 2023 Verfahrensko