154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 29 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - 2 Ausnahmen
Sonstige Gebühren
Art. 29 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · 2 Ausnahmen
1. Keine Gebühren für Auskünfte gemäss Artikel 28 werden erhoben
a von Organen der Gemeinden, ihren unselbständigen Anstalten und den gemeinderechtlichen Körperschaften, soweit es nicht um privatrechtliche Geschäfte geht;
b von Privaten, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben handeln;
c in Fällen, in welchen es um Staatsbeiträge geht.