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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 29 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - 2 Ausnahmen

Sonstige Gebühren
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Art. 29 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · 2 Ausnahmen

1. Keine Gebühren für Auskünfte gemäss Artikel 28 werden erhoben

a von Organen der Gemeinden, ihren unselbständigen Anstalten und den gemeinderechtlichen Körperschaften, soweit es nicht um privatrechtliche Geschäfte geht;

b von Privaten, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben handeln;

c in Fällen, in welchen es um Staatsbeiträge geht.

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