154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 28 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Andere Auskünfte 1 Grundsatz
Sonstige Gebühren
Art. 28 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Andere Auskünfte 1 Grundsatz
Schriftliche Auskünfte, Gutachten und Ähnliches ausserhalb hängiger kantonaler Verfahren werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
Eine Gebühr unter 100 Taxpunkten wird nicht erhoben.
Die zuständige Behörde oder Amtsstelle kann im Einzelfall oder für bestimmte Kategorien derartiger Auskünfte im Rahmen ihrer Ausgabenbefugnis auf die Gebührenerhebung verzichten, wenn die Interessen des Kantons dies erfordern oder die Auferlegung von Gebühren stossend wäre.