154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 27 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Mündliche Auskünfte
Sonstige Gebühren
Art. 27 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Mündliche Auskünfte
1. Mündliche Auskünfte ausserhalb hängiger kantonaler Verfahren sind gebührenfrei.
2. Auskünfte, deren Bearbeitung einen besonderen Aufwand verursacht, sind schriftlich zu erteilen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
JGK 26 12 15 72 · be (Art. 27 GebV)
Notary Fee Dispute and Procedural Costs Allocation
des Aufwandblatts Nr. 611). Diese Arbeiten werden jedoch bereits durch die von der Gesuchs- gegnerin erhobene Pauschalgebühr nach Art. 27 GebV von CHF 30.00 pro Parteiausfertigung abgegolten und dürfen deshalb nicht noch zusätzlich als Honorar geltend gemacht werden.
JGK 26 12 15 54 · be (Art. 27 GebV)
Review of Notary Fees and Expenses in Estate Administration
r einzugehen sein wird. Weiter hat der Gesuchsgegner zwar für die Beglaubigung auf die zu erhebende Verurkundungs- gebühr gemäss Art. 27 GebV verwiesen, die dafür eingebuchten CHF 30.00 jedoch nicht zu den Verurkundungsgebühren hinzugerechnet, sondern in die Position "Ho