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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 27 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Mündliche Auskünfte

Sonstige Gebühren
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Art. 27 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Mündliche Auskünfte

1. Mündliche Auskünfte ausserhalb hängiger kantonaler Verfahren sind gebührenfrei.

2. Auskünfte, deren Bearbeitung einen besonderen Aufwand verursacht, sind schriftlich zu erteilen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

JGK 26 12 15 72 · be (Art. 27 GebV)
Notary Fee Dispute and Procedural Costs Allocation
des Aufwandblatts Nr. 611). Diese Arbeiten werden jedoch bereits durch die von der Gesuchs- gegnerin erhobene Pauschalgebühr nach Art. 27 GebV von CHF 30.00 pro Parteiausfertigung abgegolten und dürfen deshalb nicht noch zusätzlich als Honorar geltend gemacht werden.
JGK 26 12 15 54 · be (Art. 27 GebV)
Review of Notary Fees and Expenses in Estate Administration
r einzugehen sein wird. Weiter hat der Gesuchsgegner zwar für die Beglaubigung auf die zu erhebende Verurkundungs- gebühr gemäss Art. 27 GebV verwiesen, die dafür eingebuchten CHF 30.00 jedoch nicht zu den Verurkundungsgebühren hinzugerechnet, sondern in die Position "Ho