154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 26 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Adressen
Sonstige Gebühren
Art. 26 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Adressen
1. Die Gebühr für die Abgabe von Adressen (Etiketten) von weniger als 100 Stück für kommerzielle Zwecke beträgt 40 Taxpunkte und für jeweils weitere 100 Stück (auch angebrochene) 10 Taxpunkte.