Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 24 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Allgemeine Drucksachen 1 Erlasse

Sonstige Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Allgemeine Drucksachen 1 Erlasse

1. Sonderdrucke von Erlassen werden zu folgenden Ansätzen abgegeben

| Seitenzahl | Taxpunkte |

| --- | --- |

| 1 bis 4 | 0.75 |

| 5 bis 8 | 1.5 |

| 9 bis 16 | 3 |

| 17 bis 24 | 4.5 |

| 25 bis 40 | 6 |

| 41 bis 56 | 7.5 |

| 57 bis 92 | 10.5 |

| 93 bis 128 | 13.5 |

| 129 bis 164 | 16.5 |

| 165 bis 200 | 19.5 |

| 201 bis 236 | 22.5 |

| 237 bis 272 | 25.5 |

| 273 bis 308 | 28.5 |

| über 308 | 30 |

2. Für Porto und Versand werden die effektiven Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt.

3. Für Sonderdrucke von Erlassen mit einem festen Umschlag wird ein Zuschlag von zwei Taxpunkten erhoben.

4. Für besondere Ausrüstung (Griffregister oder ähnliches) wird ein Zuschlag von zwei bis fünf Taxpunkten erhoben.

5. Studierende und Lehrlinge erhalten auf diesen Ansätzen einen Rabatt von 20 Prozent.

6. Referendumsvorlagen werden gebührenfrei abgegeben.

7. Die Direktionen und die Staatskanzlei können in begründeten Einzelfällen Erlasse kostenlos abgeben, wenn dies im Interesse der wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben liegt.

← Art. 23 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) Geltungsbereich Art. 25 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →