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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 23 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Kanzleigebühren

Sonstige Gebühren
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Art. 23 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Kanzleigebühren

1. Für die Kanzleigebühren gelten folgende Ansätze

a. für Schwarz-Weiss-Fotokopien pro Seite: 0.4 bis 2 Taxpunkte;

b. für Farbfotokopien pro Seite: 0.8 bis 3 Taxpunkte;

c. für Beglaubigungen von Unterschriften: 25 Taxpunkte;

d. für Bestätigungen von Sachverhalten und Rechtskraftbescheinigungen: 30 Taxpunkte.

2. Die Direktionen legen die Gebührenhöhe für Fotokopien direktionsintern fest. Sie können bei grösseren Mengen innerhalb des Rahmentarifs Rabatte gewähren.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

120 2018 39 · be (Art. 19 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 GebV31)
Property Owners' Unauthorized Construction and Partial Restoration Order Appeal
BVD 120/2018/39 Beschwerden wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 GebV31). Für den Augenschein vom 11. Dezember 2018 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 500.00 erho