154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 23 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Kanzleigebühren
Sonstige Gebühren
Art. 23 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Kanzleigebühren
1. Für die Kanzleigebühren gelten folgende Ansätze
a. für Schwarz-Weiss-Fotokopien pro Seite: 0.4 bis 2 Taxpunkte;
b. für Farbfotokopien pro Seite: 0.8 bis 3 Taxpunkte;
c. für Beglaubigungen von Unterschriften: 25 Taxpunkte;
d. für Bestätigungen von Sachverhalten und Rechtskraftbescheinigungen: 30 Taxpunkte.
2. Die Direktionen legen die Gebührenhöhe für Fotokopien direktionsintern fest. Sie können bei grösseren Mengen innerhalb des Rahmentarifs Rabatte gewähren.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
120 2018 39 · be (Art. 19 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 GebV31)
Property Owners' Unauthorized Construction and Partial Restoration Order Appeal
BVD 120/2018/39 Beschwerden wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 GebV31). Für den Augenschein vom 11. Dezember 2018 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 500.00 erho