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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 22 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - 3 Revision, Erläuterung und Berichtigung

Gebühren im Verwaltungsjustizverfahren
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Art. 22 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · 3 Revision, Erläuterung und Berichtigung

1. Für die Behandlung eines Revisionsgesuchs wird eine Gebühr von 100 bis 500 Taxpunkten erhoben, wenn das Fehlen von Revisionsgründen festgestellt wird.

2. Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist gebührenfrei.

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