154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 21 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - 2 Gebührenreduktion
Gebühren im Verwaltungsjustizverfahren
Art. 21 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · 2 Gebührenreduktion
1. Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, oder wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Abstand oder Unterziehung erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden.
2. Die Gebühren für besondere Dienstleistungen gemäss Artikel 11 bleiben in der Regel geschuldet.
3. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (88)
100 2014 193 · be (Art. 21 Abs. 1 GebV)
Administrative Court Decision on Procedural Fairness and Free Legal Aid in Expulsion Case
BSG 154.21]). Bei der auferlegten Gebühr handelt es sich um eine redu- zierte Pauschalgebühr (vgl. angefochtener Entscheid E. 6d; Art. 21 Abs. 1 GebV). Die Vorinstanz hat demnach dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit erhielt, die Beschwer
110 2024 135 · be (Art. 21 Abs. 1 GebV)
Building Permit Modification and Appeal Settlement Regarding Heat Pump Installation
leich, Abstand oder Unterzie- hung erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beur- teilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführ
110 2023 103 · be (Art. 21 Abs. 3 GebV)
Building Permit Challenge for Mobile Phone Antenna Modification Dismissed
- urteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerde- führer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Entsprechend wird die Pauschale auf CHF 1200.00 je Beschwerde reduziert. Insgesamt betragen die Verfahrenskosten somit CHF 2400
120 2025 13 · be (Art. 21 Abs. 3 GebV)
Appeal Challenging Lifted Hot Food Ban Due to Ventilation Filter Verification
n beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Be- stimmung werden die Pauschalen um je einen Drittel, also auf je CHF 600.00 reduziert. Insgesamt betrage
110 2024 2 · be (Art. 21 Abs. 3 GebV)
Appeal Against Municipal Building Permit for Mobile Antenna Replacement
beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer ange- messen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Bestimmung werden die Pauschalen um je ein Drittel, also auf je CHF 1200.00 reduziert. Die Verfahrenskosten
110 2022 13 · be (Art. 21 Abs. 3 GebV)
Challenge to Mobile Phone Antenna Permit Regarding Adaptive Antenna Regulations and Radiation Limits
n beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Entsprechend wird die Pauschale auf CHF 1400.00 je Beschwerde reduziert. Ins- gesamt betragen die Verfahrenskosten somit CHF 28
110 2024 123 · be (Art. 21 Abs. 1 GebV)
Appeal Against Interim Order on Noise Measurements Dismissed
Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). In Anwendung dieser Bestimmung wird die Pauschale auf CHF 600.– festgelegt.
140 2024 3 · be (Art. 21 Abs. 3 GebV)
Cantonal Road Speed Limit Establishment and Appeal Dismissal
n beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf je CHF 400.– pro Beschwerde festgelegt.
110 2021 11 · be (Art. 21 Abs. 3 GebV)
Cellular Mast Permit Challenge Regarding Radiation and Zoning
r- teilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen herabgesetzt werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Es rechtfertigt sich hier, die Pauschal- gebühr für die Einzelbeschwerden der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 68
110 2021 102 · be (Art. 21 Abs. 3 GebV)
Cantonal Construction Permit Appeal Regarding Cellular Base Station and Radiation Exposure
beur- teilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Bestimmung werden die Pauschalen um je einen Drittel, also auf je CHF 1400.– reduziert. Insgesamt betragen
110 2021 150 · be (Art. 21 Abs. 3 GebV)
Municipality v. Mobile Phone Mast Permit on Sports Zone
legt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden be- urteilt, so kann die Pauschalgebühr angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). In An- wendung dieser Bestimmung werden die Verfahrenskosten auf CHF 1000.– je Beschwerde redu- ziert. Insgesamt belaufen sich
110 2021 74 · be (Art. 21 Abs. 3 GebV)
Appeal Regarding Mobile Phone Mast Construction Permit and Exposure Limits
beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Be- schwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Be- stimmung werden die Pauschalen um je einen Drittel, also auf je CHF 1400.– reduziert. Insgesamt betrage
110 2020 221 · be (Art. 21 Abs. 1 GebV)
Administrative Appeal Dismissal Regarding Mobile Phone Antenna Modification Due to Lack of Standing and Compliance with Public Interest
ird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, so kann die Gebühr ange- messen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). In Anwen- dung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die Beurteilung der von den Beschwerde- führenden eingereichten Besch
110 2023 146 · be (Art. 21 Abs. 3 GebV)
Property Division Permit Revision Appeal Settlement
n beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Dementsprechend werden die Pauschalen auf je zwei Drittel, d.h. CHF 1000.00, reduziert. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfa
110 2023 27 · be (Art. 21 Abs. 3 GebV)
Municipality v. District Authority on Mobile Phone Mast Permit
n beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Bestimmung werden die Pauschalen um je einen Drittel, also zweimal auf CHF 1400.– und einmal auf CHF 2400.–