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Art. 20 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Besondere Fälle 1 Gebührenerhöhung

Gebühren im Verwaltungsjustizverfahren
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Art. 20 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Besondere Fälle 1 Gebührenerhöhung

1. Für eine Instruktionsverhandlung oder einen Augenschein wird zusätzlich eine Gebühr von 150 bis 600 Taxpunkten erhoben.

2. Die gesamte Pauschalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn mehrere Parteien gemeinsam Beschwerde führen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (134)

100 2023 241 · be (Art. 20 Abs. 2 GebV)
Appeal Against 5G Antenna Permit Extension and Precautionary Principle Challenge
Gebühr hält sich innerhalb dieses Rahmens. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann die gesamte Pauschalgebühr gemäss Art. 20 Abs. 2 GebV zudem angemessen erhöht werden, wenn – wie hier – mehrere Parteien gemeinsam Beschwerde führen. Entgegen den Beschwerdeführenden
110 2023 135 · be (Art. 20 Abs. 1 GebV)
Directorate Decision Upheld on Road Closure Modification Allowing Agricultural Access
7 BVD 110/2023/135 Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von CHF 500.– erhoben. Die Ver- fahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 2000.–.
110 2024 84 · be (Art. 20 Abs. 1 GebV)
Building Permit Appeal for Photovoltaic System on Historic Building
f CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19). Für den Augenschein vom 30. Oktober 2024 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von CHF 600.00 erhoben. Die Ver- fahrenskosten im Beschwerdeverfahren belaufen sich somit auf CHF 2800.00
110 2021 40 · be (Art. 20 Abs. 2 GebV)
Appeal Against Building Permit for Mobile Communication Mast Due to Radiation and Scenery Concerns
Abs. 1 GebV34). Die Pauschalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn – wie hier – mehrere Parteien gemeinsam Beschwerde führen (Art. 20 Abs. 2 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschalgebühr um CHF 600.00 auf CHF 2800.00 erhöht. Die Kos- ten der OLK für den Fac
110 2024 64 · be (Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV29)
Appeal Against Building Permit Due to Parking and Energy Certificate Deficiencies
n aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV29).
110 2021 3 · be (Art. 20 Abs. 2 GebV)
Appeal Against Municipal Permit for 5G Antenna Installation in Protected Townscape
t. 4 Abs. 2 GebV55). Die gesamte Pauschalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn mehrere Parteien gemeinsam Beschwerde führen (Art. 20 Abs. 2 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pau- schale für die Kollektivbeschwerde der Beschwerdeführenden auf CHF 3700.– festge
110 2023 177 · be (Art. 20 Abs. 1 GebV)
Appeal Concerning Expanded Wooden Terrace and Procedural Violations
BVD 110/2023/177 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26). Für den Augenschein vom 26. Juni 2024 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von CHF 600.– erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 2400.–.
120 2023 75 · be (Art. 20 Abs. 1 GebV)
Property Owners v. Municipality Regarding Enforcement Order for Non-Conforming Business Parking
9/12 BVD 120/2023/75 wendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von CHF 500.– erhoben. Die Verfah- renskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 1500.–. Der Umsta
110 2021 11 · be (Art. 20 Abs. 2 GebV)
Cellular Mast Permit Challenge Regarding Radiation and Zoning
CHF 2100.00 fest- gesetzt. Die Pauschalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn mehrere Parteien gemein- sam Beschwerde führen (Art. 20 Abs. 2 GebV). Gestützt auf diese Bestimmungen wird die Pau- schalgebühr für die Kollektivbeschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 67 um CHF 1
110 2022 117 · be (Art. 20 Abs. 2 GebV)
Appeal Against Mobile Antenna Permit and Exception Permit for Construction Outside Building Zone
4 Abs. 2 GebV68). Die gesamte Pau- schalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn mehrere Parteien gemeinsam Beschwerde führen (Art. 20 Abs. 2 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 3600.– festgelegt.
110 2020 228 · be (Art. 20 Abs. 2 GebV)
Municipal Building Permit Affirmation: Mobile Communication Mast Modification
Abs. 1 GebV38). Die Pauschalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn – wie hier – mehrere Parteien gemeinsam Beschwerde führen (Art. 20 Abs. 2 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschalgebühr um CHF 800.00 auf CHF 2600.00 erhöht.
130 2024 1 · be (Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV)
Bid Exclusion in Public Lighting Procurement Over Retractable Fixture Specification
rhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV). Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag durch. Die Vergabestelle ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRP
110 2023 116 · be (Art. 20 Abs. 1 GebV)
Heritage Building Demolition Permit and Economic Burden
BVD 110/2023/116 CHF 500.00 für den Augenschein vom 16. November 2023 (Art. 20 Abs. 1 GebV) sowie die Kosten des Wirtschaftlichkeitsgutachtens vom 8. Februar 2024 von CHF 2951.15 (Rechnung A.________ AG vom 12. Februar 2
110 2023 43 · be (Art. 20 Abs. 1 GebV)
Municipal Decision Overturned on Denial of Solar Canopy Permit
00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV36). Für den Augenschein vom 23. Oktober 2023 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von CHF 400.00 erho- ben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 2200.00. Vorlieg
110 2022 176 · be (Art. 20 Abs. 1 GebV)
Mountain Bike Trail Permit Appeal Resolved by Project Revision
dig, weshalb die Pauschale vorliegend auf CHF 3400.00 festgelegt wird. Für den Augenschein vom 6. Juni 2023 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von CHF 600.00 erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 4000.00. Entsprech