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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Gebührenpflichtige Dienstleistungen, Fehlen eines Gebührentarifs

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Gebührenpflichtige Dienstleistungen, Fehlen eines Gebührentarifs

1. Die in dieser Verordnung und ihren Anhängen aufgeführten Dienstleistungen sind gebührenpflichtig.

2. Die nicht aufgeführten hoheitlichen Dienstleistungen sind gebührenfrei, soweit sie nicht innerhalb eines Verwaltungsverfahrens erbracht werden.

3. Für die nicht aufgeführten Dienstleistungen innerhalb eines Verwaltungsverfahrens gilt Artikel 14.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (9)

100 2020 416 · be (Art. 2 Abs. 1 GebV)
Taxpayer Appeal of Late Filing Penalties and Increased Fines on Judicial Review
Gebührenverordnung beziehungsweise deren Anhang 6 (Gebührentarif der Finanzdirektion; nachfolgend Anhang VI) heranzuziehen. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV i.V.m. An- hang 6 Ziff. 2.6 ist die Steuerverwaltung befugt, für Mahnungen für noch nicht eingereichte Steuererklärungen Gebühren
110 2019 198 · be (Art. 2 GebV)
Municipal Refusal of Mobile Phone Mast Permit Upheld Due to Landscape Impact
enden zusätzlich zu den übrigen Gebühren und Auslagen verrechnet werden dürfen. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 4 GebR i.V.m. Art. 2 GebV Ostermundigen. Aus den vorstehenden Ausführungen (E. 6) ergibt sich, dass der Beizug der OLK durch die Vorinstanz gerechtfertigt
100 2019 250 · be (Art. 2 Abs. 1 GebV)
Taxpayer Fine for Late Filing Upheld Despite Procedural Challenges
dsätze werden in der GebV konkretisiert. Die in der GebV und ihren Anhängen aufgeführten Dienstleistungen sind gebührenpflichtig (Art. 2 Abs. 1 GebV). Die Gebühren sollen alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen (Art. 2a Abs. 1 GebV). Die Gebü
100 2019 306 · be (Art. 2 Abs. 1 GebV)
Taxpayer Late Filing Penalty Upheld Despite Cross-Communication
2 vom 10.10.2012, E. 6.2). Danach sind die in der GebV und ihren An- hängen aufgeführten Dienstleistungen gebührenpflichtig (vgl. Art. 2 Abs. 1 GebV). Die Ge- bühren sollen alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen (Art. 2a Abs. 1 GebV). Gemäss
100 2018 125 · be (Art. 2 Abs. 2 GebV)
Attorney Disciplinary Action and Registry Deletion Following Criminal Conviction
igenen Antrag oder infolge Todes erfolgt, zwischen 1000 und 5000 Taxpunkten, wobei zurzeit ein Taxpunkt einem Franken entspricht (Art. 2 Abs. 2 GebV AB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverord
110 2017 102 · be (Art. 2 Abs. 3 und 4 GebV)
Applicants v. Municipal Building Authority (Procedural Costs Appeal)
die tatsächlichen Auslagen verrechnet. Sie werden auch dann verrechnet, wenn sie in den Tarifen nicht ausdrücklich erwähnt sind (Art. 2 Abs. 3 und 4 GebV). 3. Publikationskosten a) Gemäss Bauentscheid vom 3. August 2017 betragen die Verfahrenskosten Fr. 1'282.20. Die Bes
100 2015 332 · be (Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 GebV)
Football Supporters' Zone Exclusion Upheld Despite Dropped Assault Charges
. 1 GebV). Danach beträgt die Gebühr für Verfügungen gestützt auf das PolG und das Konkordat zwischen Fr. 50.-- bis Fr. 1'000.-- (Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 GebV i.V.m. Ziff. 1.9 des erwähnten Tarifs). In diesem Rahmen bemessen sich die Abgaben nach dem gesamten Aufwand, der Bedeutung des G
100 2015 185 · be (Art. 2 GebV)
Landowner's Attempt to Reopen Final Restoration Order Rejected
mit Verfahrenskosten verbunden (Verursacherprinzip; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 1; vgl. auch Art. 2 GebV; zum Ganzen BVR 2014 S. 297 [VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014] nicht publ. E. 7.1). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Gesuch vom 27
110 2015 66 · be (Art. 2 Abs. 1 GebV)
Appeal Regarding Administrative Costs for Agricultural Feedlot Expansion Approval
69 Abs. 4 Satz 2 FLG und Art. 11 GebV). Die in der GebV und ihren Anhängen aufgeführten Dienstleistungen sind gebührenpflichtig (Art. 2 Abs. 1 GebV). Die Gebühren werden grundsätzlich nach Taxpunkten festgesetzt, wobei der Wert des Taxpunktes einen Franken beträgt (Art. 4 GebV