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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 18 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Umweltverträglichkeitsprüfung

Gebühren im Verwaltungsverfahren
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Art. 18 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Die Gebühr für die Mitwirkung kantonaler Behörden bei Umweltverträglichkeitsprüfungen berechnet sich nach Zeitaufwand.

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