154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 18 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Umweltverträglichkeitsprüfung
Gebühren im Verwaltungsverfahren
Art. 18 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Umweltverträglichkeitsprüfung
1. Die Gebühr für die Mitwirkung kantonaler Behörden bei Umweltverträglichkeitsprüfungen berechnet sich nach Zeitaufwand.