154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 16 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Wiederaufnahme
Gebühren im Verwaltungsverfahren
Art. 16 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Wiederaufnahme
1. Für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme wird eine Gebühr von 100 bis 400 Taxpunkten erhoben, wenn das Fehlen von Wiederaufnahmegründen festgestellt wird.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)
ABS 2016 306 · be (Art. 16 GebV)
Creditor Appeal on Debt Collection Fee for Withdrawn Statute of Limitations Application
Gläubigerin/Beschwerdeführerin und Betreibungsamt Y Gegenstand Betreibungskosten Regeste: Art. 67 Abs. 3 SchKG; Art. 16 GebV SchKG Behandlung von Betreibungsbegehren, die allein zwecks Verjährungsunterbrechung gestellt werden - und entsprechende Kost
ABS 2016 102 · be (Art. 16 GebV)
Supervisory Authority Ruling on Debt Collection Proceedings for Statute of Limitations Interruption
Gläubigerin/Beschwerdeführerin und Betreibungsamt Y Gegenstand Betreibungskosten Regeste: Art. 67 Abs. 3 SchKG; Art. 16 GebV SchKG Behandlung von Betreibungsbegehren, die allein zwecks Verjährungsunterbrechung gestellt werden - und entsprechende Kost
100 2023 178 · be (Art. 16 GebV)
Taxpayer's Attempt to Revise Final 2016 Assessment Based on Subsequent Profits and Arrears Rejected
Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 14 zu Art. 149 DBG). Die Steuerverwaltung stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass Art. 16 GebV, der eine Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme vorsieht, analog auf von der Steuerverwaltung behandelte Revi
100 2016 146 · be (Art. 16 GebV)
Taxpayer's Failure to Appeal Bars Revision of Tax Assessment
behalten bleiben gebührenrechtliche Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung (Art. 1 GebV). Solche fehlen vorliegend, weshalb Art. 16 GebV Anwendung findet und die Gebühr von CHF 200.-- deshalb zu Recht auferlegt wurde. Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.