154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 15 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Besondere Fälle der Verfahrenserledigung
Gebühren im Verwaltungsverfahren
Art. 15 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Besondere Fälle der Verfahrenserledigung
Wird ein Verwaltungsverfahren gegenstandslos oder durch Vergleich oder Rückzug des Gesuchs erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden.
Die Gebühren für besondere Dienstleistungen gemäss Artikel 11 bleiben in der Regel geschuldet.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
110 2018 114 · be (Art. 15 Abs. 1 GebV)
Building Authority Costs Upheld Despite Applicant's Challenge to Proportionality and Notification
6 Rückzug des Gesuchs erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 15 Abs. 1 GebV). Im vorliegenden Fall muss berücksichtigt werden, dass der Rückzug des Baugesuchs erst nach Einholung der verschiedenen Amts- un