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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 13a Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Erhebung von Verzugszinsen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 13a Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Erhebung von Verzugszinsen

1. Auf die Erhebung von Verzugszinsen wird verzichtet, wenn der Verzugszins einen Betrag von 10 Taxpunkten nicht erreicht.

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