154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 13a Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Erhebung von Verzugszinsen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 13a Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Erhebung von Verzugszinsen
1. Auf die Erhebung von Verzugszinsen wird verzichtet, wenn der Verzugszins einen Betrag von 10 Taxpunkten nicht erreicht.