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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 13 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Bedürftigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 13 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Bedürftigkeit

1. Auf Gesuch hin kann im Einzelfall von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Gebührenpflichtigen nachweisen, dass sie bedürftig sind.

2. Zuständig für die Anordnung ist die Behörde, welche die Gebühren erhebt, oder die von der Direktion oder der Staatskanzlei bezeichnete, finanzkompetente Amtsstelle.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

100 2013 58 · be (Art. 13 Abs. 2 GebV)
Revocation of Settlement Permit Due to Severe Drug Offenses and Recidivism
nicht dazu zu äussern; zuständig für eine derartige Anordnung wäre die Behörde, welche die Gebühr erhoben hat, hier also die POM (Art. 13 Abs. 2 GebV). Da der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich unter dem Gesichtswinkel der unentgeltlichen Rechtspflege stellt (Beschwerde
ABS 2008 42 · be (Art. 9, Art. 13 Abs. 1 GebV)
Creditor Access to Enforcement Records Based on Demonstrated Interest
n beiden Pfändungs- protokolle betreffend den Schuldner N. gegen eine entsprechende Gebühr (Art. 12 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 9, Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) zuzustellen bzw. herauszugeben, so- fern die zwei letzten Pfändungsprotokolle nicht Verfahren betreffen, die seit meh
ABS 2017 94 · be (Art. 13 Abs. 1 GebV)
Supervisory Authority Appeal Regarding Refusal to Order Return of Seized Items After Retention Record
is zu ei- ner Anzahl von 20 Ausfertigungen. Das Porto ist der kostenverursachenden Partei zusätzlich zu verrechnen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG). 7.2 Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer CHF 8.00 für die Korrespondenz vom 14. Februar 2017 und CHF 5.3