154.11
GebDDEmo
CH-BE
Art. 8 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) - 3. Besonders aufwendige Geschäfte
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) · 3. Besonders aufwendige Geschäfte
Für besonders aufwendige Geschäfte kann eine Gebühr bis zum zweifachen Betrag des Ansatzes eines fixen Tarifs oder der Obergrenze des Rahmentarifs erhoben werden.