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154.11 GebDDEmo CH-BE

Art. 8 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) - 3. Besonders aufwendige Geschäfte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) · 3. Besonders aufwendige Geschäfte

Für besonders aufwendige Geschäfte kann eine Gebühr bis zum zweifachen Betrag des Ansatzes eines fixen Tarifs oder der Obergrenze des Rahmentarifs erhoben werden.

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