Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.11 GebDDEmo CH-BE

Art. 21 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) - Aufsichtsrechtliche Untersuchungen

Sonstige Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) · Aufsichtsrechtliche Untersuchungen

1. Werden durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung rechts- oder ordnungswidrige Zustände festgestellt, so hat in der Regel die Person, Körperschaft oder Anstalt, gegen die sich die Untersuchung richtete, nach Massgabe der Untersuchungsergebnisse die Gebühren zu tragen.

2. Aufsichtsrechtliche Untersuchungen werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

← Art. 20 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) Geltungsbereich Art. 22 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →