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CH-BE
Art. 21 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) - Aufsichtsrechtliche Untersuchungen
Sonstige Gebühren
Art. 21 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) · Aufsichtsrechtliche Untersuchungen
1. Werden durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung rechts- oder ordnungswidrige Zustände festgestellt, so hat in der Regel die Person, Körperschaft oder Anstalt, gegen die sich die Untersuchung richtete, nach Massgabe der Untersuchungsergebnisse die Gebühren zu tragen.
2. Aufsichtsrechtliche Untersuchungen werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.