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Art. 19 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) - 3. Revision, Erläuterung und Berichtigung

Gebühren im Verwaltungsjustizverfahren
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Art. 19 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) · 3. Revision, Erläuterung und Berichtigung

1. Für die Behandlung eines Revisionsgesuchs wird eine Gebühr von 100 bis 500 Taxpunkten erhoben, wenn das Fehlen von Revisionsgründen festgestellt wird.

2. Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist gebührenfrei.

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