154.11
GebDDEmo
CH-BE
Art. 18 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) - 2. Gebührenreduktion
Gebühren im Verwaltungsjustizverfahren
Art. 18 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) · 2. Gebührenreduktion
1. Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, oder wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Abstand oder Unterziehung erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden.
2. Die Gebühren für besondere Dienstleistungen gemäss Artikel 10 bleiben in der Regel geschuldet.
3. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden.