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Art. 17 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) - Besondere Fälle 1. Gebührenerhöhung

Gebühren im Verwaltungsjustizverfahren
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Art. 17 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) · Besondere Fälle 1. Gebührenerhöhung

1. Für eine Instruktionsverhandlung oder einen Augenschein wird zusätzlich eine Gebühr von 150 bis 600 Taxpunkten erhoben.

2. Die gesamte Pauschalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn mehrere Parteien gemeinsam Beschwerde führen.

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