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Art. 13 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) - Besondere Fälle der Verfahrenserledigung

Gebühren im Verwaltungsverfahren
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Art. 13 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) · Besondere Fälle der Verfahrenserledigung

1. Wird ein Verwaltungsverfahren gegenstandslos oder durch Vergleich oder Rückzug des Gesuchs erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden.

2. Die Gebühren für besondere Dienstleistungen gemäss Artikel 10 bleiben in der Regel geschuldet.

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