Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.11 GebDDEmo CH-BE

Art. 12 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) - Bedürftigkeit

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) · Bedürftigkeit

Auf Gesuch hin kann im Einzelfall von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Gebührenpflichtigen nachweisen, dass sie bedürftig sind.

Zuständig für die Anordnung ist die zuständige Direktion des Regierungsrates bzw. die Staatskanzlei, welche die Gebühren erhebt, oder die von der Direktion oder der Staatskanzlei bezeichnete, finanzkompetente Amtsstelle.

← Art. 11 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) Geltungsbereich Art. 13 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →