154.11
GebDDEmo
CH-BE
Art. 12 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) - Bedürftigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR) · Bedürftigkeit
Auf Gesuch hin kann im Einzelfall von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Gebührenpflichtigen nachweisen, dass sie bedürftig sind.
Zuständig für die Anordnung ist die zuständige Direktion des Regierungsrates bzw. die Staatskanzlei, welche die Gebühren erhebt, oder die von der Direktion oder der Staatskanzlei bezeichnete, finanzkompetente Amtsstelle.