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Art. 5 Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV (Zulagenverordnung) - Anpassungen

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Art. 5 Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV (Zulagenverordnung) · Anpassungen

1. Die festen Zulagen gemäss Artikel 2 und die Grenzbeträge gemäss Artikel 3 werden von der Finanzdirektion bei Änderung der AHV/IV-Renten entsprechend angepasst.

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