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CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV (Zulagenverordnung) - Zulagen für Teilzeitbeschäftigte / Teilrentenbezüger
Art. 4 Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV (Zulagenverordnung) · Zulagen für Teilzeitbeschäftigte / Teilrentenbezüger
Bei Teilzeitbeschäftigten sowie bei Teilrentenbezügerinnen und Teilrentenbezügern richten sich die Beträge nach dem Beschäftigungsgrad vor der Invalidierung oder Pensionierung bzw. nach dem wegfallenden Beschäftigungsgrad.
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Grundsatz
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