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CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV (Zulagenverordnung) - Kürzung der Zulage
Art. 3 Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV (Zulagenverordnung) · Kürzung der Zulage
1. Die Zulagen werden gekürzt, wenn sie zusammen mit den AHV- oder IV-Renten die folgenden Beträge pro Jahr übersteigen
a) für verheiratete Männer: Fr. 17 100.-
b) für Bezügerinnen oder Bezüger von AHV- oder IV-Renten: Fr. 11 400.-
c) für Bezügerinnen von Witwenrenten der AHV: Fr. 9 480.-
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Grundsatz
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