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Art. 2 Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV (Zulagenverordnung) - Höhe der Zulage

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Art. 2 Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV (Zulagenverordnung) · Höhe der Zulage

1. Die feste Zulage beträgt pro Jahr höchstens

a. für verheiratete Männer Fr. 2 700.-

b. für Bezügerinnen oder Bezüger von AHV- oder IV-Renten Fr. 1 800.-

c. für Bezügerinnen von Witwenrenten der AHV Fr. 1 800.-

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