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CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV (Zulagenverordnung) - Grundsatz
Art. 1 Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV (Zulagenverordnung) · Grundsatz
1. Denjenigen Personen, die im Dezember 1989 eine feste Zulage gemäss den Bestimmungen des Dekretes vom 12. November 1970 über die Gewährung von festen Zulagen an die Rentenbezüger der Versicherungskasse und der Lehrerversicherungskasse bezogen haben, wird zulasten des Staates weiterhin eine feste Zulage ausgerichtet.
2. Neue feste Zulagen werden ab Januar 1990 keine mehr ausgerichtet.