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Grundsatz

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (7)

Art. 1 Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV (Zulagenverordnung) Art. 2 Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV (Zulagenverordnung) Art. 3 Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV (Zulagenverordnung) Art. 4 Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV (Zulagenverordnung) Art. 5 Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV (Zulagenverordnung) Art. 6 Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV (Zulagenverordnung) Art. 7 Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV (Zulagenverordnung)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Denjenigen Personen, die im Dezember 1989 eine feste Zulage gemäss den Bestimmungen des Dekretes vom 12. November 1970 über die Gewährung von festen Zulagen an die Rentenbezüger der Versicherungskasse und der Lehrerversicherungskasse bezogen haben, wird zulasten des Staates weiterhin eine feste Zulage ausgerichtet.

2. Neue feste Zulagen werden ab Januar 1990 keine mehr ausgerichtet.

1. Die feste Zulage beträgt pro Jahr höchstens

a. für verheiratete Männer Fr. 2 700.-

b. für Bezügerinnen oder Bezüger von AHV- oder IV-Renten Fr. 1 800.-

c. für Bezügerinnen von Witwenrenten der AHV Fr. 1 800.-

1. Die Zulagen werden gekürzt, wenn sie zusammen mit den AHV- oder IV-Renten die folgenden Beträge pro Jahr übersteigen

a) für verheiratete Männer: Fr. 17 100.-

b) für Bezügerinnen oder Bezüger von AHV- oder IV-Renten: Fr. 11 400.-

c) für Bezügerinnen von Witwenrenten der AHV: Fr. 9 480.-

Bei Teilzeitbeschäftigten sowie bei Teilrentenbezügerinnen und Teilrentenbezügern richten sich die Beträge nach dem Beschäftigungsgrad vor der Invalidierung oder Pensionierung bzw. nach dem wegfallenden Beschäftigungsgrad.

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