153.421
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Aufnahme der Forstwarte und Waldarbeiter des Staates im Stundenlohn in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 5 Verordnung über die Aufnahme der Forstwarte und Waldarbeiter des Staates im Stundenlohn in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1982 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Beschlüsse aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 19. Januar 1968.