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153.421 CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Aufnahme der Forstwarte und Waldarbeiter des Staates im Stundenlohn in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 4 Verordnung über die Aufnahme der Forstwarte und Waldarbeiter des Staates im Stundenlohn in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung

1. Bisherige Mitglieder der Sparkasse werden gestützt auf Artikel 1 dieser Verordnung den Abteilungen Rentenversicherung oder Sparkasse zugewiesen.

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