153.421
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Aufnahme der Forstwarte und Waldarbeiter des Staates im Stundenlohn in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 4 Verordnung über die Aufnahme der Forstwarte und Waldarbeiter des Staates im Stundenlohn in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung
1. Bisherige Mitglieder der Sparkasse werden gestützt auf Artikel 1 dieser Verordnung den Abteilungen Rentenversicherung oder Sparkasse zugewiesen.
← Art. 3 Verordnung über die Aufnahme der Forstwarte und Waldarbeiter des Staates im Stundenlohn in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Verordnung über die Aufnahme der Forstwarte und Waldarbeiter des Staates im Stundenlohn in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung →