153.421
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Aufnahme der Forstwarte und Waldarbeiter des Staates im Stundenlohn in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung
Beitragsbezug
Art. 3 Verordnung über die Aufnahme der Forstwarte und Waldarbeiter des Staates im Stundenlohn in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung
1. Die Beiträge der Forstwarte und Waldarbeiter im Stundenlohn an die Versicherungskasse werden von der Besoldung abgezogen und monatlich der Versicherungskasse gutgeschrieben. Das Kreisforstamt erstellt monatlich eine namentliche Liste über die bezogenen Beiträge. Die Listen werden auf dem Dienstweg der Versicherungskasse zugestellt.
← Art. 2 Verordnung über die Aufnahme der Forstwarte und Waldarbeiter des Staates im Stundenlohn in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über die Aufnahme der Forstwarte und Waldarbeiter des Staates im Stundenlohn in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung →