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153.421 CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Aufnahme der Forstwarte und Waldarbeiter des Staates im Stundenlohn in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die Aufnahme der Forstwarte und Waldarbeiter des Staates im Stundenlohn in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung

1. Der anrechenbare Jahresverdienst im Sinne von Artikel 14 des Dekretes über die Versicherungskasse[2] wird jeweils aufgrund der AHV-beitragspflichtigen Besoldung der zwei vorangehenden Jahre festgesetzt und dem Kreisforstamt durch die Versicherungskasse gemeldet. Die mittlere Besoldung der vierten Besoldungsklasse entspricht der hundertprozentigen Beschäftigung.

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