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153.421 CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Aufnahme der Forstwarte und Waldarbeiter des Staates im Stundenlohn in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über die Aufnahme der Forstwarte und Waldarbeiter des Staates im Stundenlohn in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung

1. Die Forstwarte und Waldarbeiter im Stundenlohn werden obligatorisch in die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung aufgenommen, wenn ihr Beschäftigungsgrad mindestens 33,3 Prozent beträgt. Sie werden nach den Bestimmungen des Dekretes über die Versicherungskasse folgenden Abteilungen zugewiesen

a der Rentenversicherung, sofern der Beschäftigungsgrad 50 Prozent und mehr ausmacht;

b der Sparkasse, wenn der Beschäftigungsgrad unter 50 Prozent ist.

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