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153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 9 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Eckwert für den Altersvorsorgeplan

Vorsorgepläne
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Art. 9 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Eckwert für den Altersvorsorgeplan

1. Der Standardvorsorgeplan geht davon aus, dass das ordentliche Rentenalter bei der Vollendung des 65. Altersjahrs erreicht wird.

2. Der Vorsorgeplan für die Versicherten der Kantonspolizei geht davon aus, dass das ordentliche Rentenalter bei der Vollendung des 62. Altersjahrs erreicht wird.

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