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153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 62 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 62 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, spätestens auf den 1. Januar 2016.

2. Er kann das Gesetz rückwirkend in Kraft setzen, soweit die Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dies erfordert.

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