153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 6 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Wechsel bei Auflösung der Anschlussverträge
Anschlüsse
Art. 6 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Wechsel bei Auflösung der Anschlussverträge
1. Ein Anschlussvertrag kann nur aufgelöst werden, wenn neben den Versicherten auch die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger des mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgebers die BPK bzw. die BLVK verlassen. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Auflösung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.