153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 59 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Übergangsbestimmung für die Leistungen der BLVK
Übergangsbestimmungen - Leistungen
Art. 59 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Übergangsbestimmung für die Leistungen der BLVK
1. Die BLVK gleicht eine Senkung des technischen Zinssatzes, die zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorgenommen wurde und mehr als 0,5 Prozentpunkte beträgt, mit Leistungssenkungen aus.
2. Sie sieht eine angemessene Übergangsregelung für die Leistungssenkungen vor.
3. Sie regelt im Übrigen die Anpassungen der Leistungen, die sich aus dem Übergang von der bisherigen zur neuen gesetzlichen Regelung ergeben.
4. Die Übergangsregelungen werden von den angeschlossenen Arbeitgebern nicht zusätzlich finanziert.