153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 58 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Übergangsbestimmung für die Leistungen der BPK
Übergangsbestimmungen - Leistungen
Art. 58 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Übergangsbestimmung für die Leistungen der BPK
1. Die BPK gleicht die Senkungen des technischen Zinssatzes, die zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorgenommen wurden, mit Leistungssenkungen aus, insbesondere mit der Erhöhung der ordentlichen Versicherungsdauer.
2. Sie sieht eine angemessene Übergangsregelung für die Leistungssenkungen vor, insbesondere für den Wegfall der kollektiv finanzierten Überbrückungsrente.
3. Sie regelt im Übrigen die Anpassungen der Leistungen, die sich aus dem Übergang von der bisherigen zur neuen gesetzlichen Regelung ergeben.
4. Die Übergangsregelungen werden von den angeschlossenen Arbeitgebern nicht zusätzlich finanziert.