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153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 57 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Befristete Erhöhung der Risikoleistungen

Übergangsbestimmungen - Leistungen
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Art. 57 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Befristete Erhöhung der Risikoleistungen

1. Die BPK und die BLVK gewähren eine Erhöhung der Risikoleistung, wenn eine versicherte Person während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid wird oder stirbt.

2. Die Erhöhung wird nur denjenigen Personen gewährt, die bereits am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der BPK bzw. der BLVK versichert waren.

3. Sie entspricht einem festen Frankenbetrag.

4. Sie entspricht der Differenz zwischen

a der Leistung, die für die betreffende Person nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Vorsorgereglement ausbezahlt worden wäre, und

b der Leistung, die für die betreffende Person nach dem zum Zeitpunkt der Invalidität bzw. des Todes gültigen Vorsorgereglement ausbezahlt wird, wobei die Übergangseinlagen vollumfänglich eingerechnet werden.

5. Ergibt die Differenz einen negativen Betrag, wird kein Abzug auf der Risikoleistung vorgenommen.

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