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153.41 PKGLCPC CH-BE

Art. 56 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG)

Übergangsbestimmungen - Verwaltungskommissionen und Delegiertenversammlungen
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Art. 56 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG)

1. Die laufenden Amtsdauern der Mitglieder der Organe der BPK und der BLVK enden wie folgt

a) Verwaltungskommission der BPK: drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,

b) Delegierte der BPK: zwei Jahre und sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,

c) Verwaltungskommission der BLVK: zwei Jahre und sieben Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,

d) Delegierte der BLVK: ein Jahr und sieben Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2. Die Amtsdauer der nach diesem Gesetz gewählten Mitglieder der Verwaltungskommissionen und der Delegierten beginnt am ersten Tag nach dem Ablauf der entsprechenden Amtsdauer nach Absatz 1.

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